In vielen Arbeitsverträgen finden sich – einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte – Ausschlussfristen. Das bedeutet, Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag müssen in diesem Falle innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bleibt dies erfolglos, wird (bei einer sog. zweistufigen Ausschlussfrist) gefordert, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird – ebenfalls innerhalb einer bestimmten Frist.
Laufen diese Fristen ab, so sind die Ansprüche verloren, brauchen also vom Arbeitgeber nicht mehr gewährt werden. Dies kann dazu führen, dass Sie beispielsweise einen „aufgesparten“ Resturlaub nicht mehr nehmen können – und dafür auch keine Abgeltung erhalten. Auch Bonus- und andere Zahlungen können verloren gehen.
Relevant wird die Problematik des Anspruchsverlusts auch, wenn das Arbeitsverhältnis endet und (nach einer Kündigung) im Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel aufgenommen wird.
Aber: § 3 MiLoG (Mindestlohngesetz) bestimmt, dass der Mindestlohnanspruch davon nicht betroffen ist. In der Praxis kann das für Sie bedeuten, dass „nur“ die (Lohn-) Ansprüche verfallen, die über den Mindestlohn hinausgehen.
Siehe auch:
- Verwirkung
- Verjährung
Deine Meinung