Die Abfindung nach § 1a KSchG und die Abfindung in einem Interessensausgleich schließen sich nicht gegenseitig aus.
In einem konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gekündigt. Im dem Kündigungsschreiben hieß es, dass der Betriebsrat angehört worden sei – der Betriebsrat habe der Kündigung zugestimmt und mit der Geschäftsführung einen Interessensausgleich abgeschlossen, welcher die Nachteile aus der betrieblichen Kündigung ausglich. Zudem enthielt das Kündigungsschreiben eine mit „Hinweis“ betitelte Anmerkung, dass der Gekündigte nach § 1a KSchG Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Beschäftigungsjahr habe, wenn er die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen ließe. Damit wiederholte die Arbeitgeberin sinngemäß die Regelungen aus § 1a KSchG.
Nachdem die Arbeitgeberin die Abfindung nach dem Sozialplan ausbezahlt hatte, forderte der Arbeitnehmer zusätzlich die Abfindung nach § 1a KSchG. Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist nicht durch die bereits erfolgte Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan erfüllt worden. Der gesetzliche Anspruch aus dem KSchG sei nicht disponsibel. Der vereinbarte Interessensausgleich enthielt keine Anrechnungsklausel.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015, AZ 8 Sa 531/15
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