Raucherpause
Meist wird die Raucherpause zusätzlich zur üblichen Pausenzeit genommen. Der Raucher verlässt seinen Arbeitsplatz für eine Zigarettenpause. Hierbei ist er nicht gesetzlich unfallversichert, so das Sozialgericht Karlsruhe im Falle einer Arbeiterin, die auf dem Weg zur Zigarettenpause von einem Gapelstapler erfasst worden war. Denn sie hatte 15 Minuten vor dem regulären Pausenbeginn ihren Arbeitsplatz verlassen.
Der Betriebsrat meldete der Berufsgenossenschaft, dass die Arbeitnehmerin sich auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden habe. Die Arbeitnehmerin klagte, mit der Begründung, dass sie sich nicht auf dem Weg in eine Zigarettenpause befunden habe, sondern auf dem Weg zur Toilette. Erst in der regulären Pause wollte sie dann eine Zigarette rauchen. Jedoch konnte sie diese Darstellung nicht glaubhaft machen, insbesondere, da sie unmittelbar nach dem Unfall von einer Zigarettenpause gesprochen habe. Auch hatte sie die Zigaretten dabei. Die Richtung des zurückgelegten Weges zur Toilette und zum Raucher-Unterstellplatz wäre der gleiche gewesen. Jedoch ließ sich nach der Beweisaufnahme nicht gesichert annehmen, dass die Klägerin sich tatsächlich zunächst auf einem versicherten Weg (Unfallversicherungsschutz über das Arbeitsverhältnis) zur Toilette befand.
SG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015
Aktenzeichen: S 4 U 1189/15
PM des SG Karlsruhe vom 27.10.2015
(Siehe auch: Zeiterfassung bei Raucherpausen, vgl. Urteil des LAG Nürnberg vom 05.08.2015, Aktenzeichen 2 Sa 132/15, mit Kommentierung des DGB Rechtsschutzes.)
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