Ausschlussfristen – Mindestlohn – Abgeltungsklausel

In vielen Arbeitsverträgen finden sich – einzelvertraglich oder ta­rifvertraglich vereinbarte – Ausschlussfristen. Das bedeutet, An­sprüche aus dem Arbeitsvertrag müssen in diesem Falle inner­halb einer bestimmten Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bleibt dies erfolglos, wird (bei einer sog. zwei­stufigen Ausschlussfrist) gefordert, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird – ebenfalls innerhalb einer bestimmten Frist.

 Laufen diese Fristen ab, so sind die Ansprüche verloren, brau­chen also vom Arbeitgeber nicht mehr gewährt werden. Dies kann dazu führen, dass Sie beispielsweise einen „aufgesparten“ Rest­urlaub nicht mehr nehmen können – und dafür auch keine Ab­geltung erhalten. Auch Bonus- und andere Zahlungen können verloren gehen.

 Relevant wird die Problematik des Anspruchsverlusts auch, wenn das Arbeitsverhältnis endet und (nach einer Kündigung) im Ab­wicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel aufgenommen wird.

 Aber: § 3 MiLoG (Mindestlohngesetz) bestimmt, dass der Min­destlohnanspruch davon nicht betroffen ist. In der Praxis kann das für Sie bedeuten, dass „nur“ die (Lohn-) Ansprüche verfallen, die über den Mindestlohn hinausgehen.

 Siehe auch:

  • Verwirkung
  • Verjährung

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