Auch ohne Tarifvertrag haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnzuschlag für Nachtarbeit.
Konkretes Beispiel: Ein LKW-Fahrer im Paketdienst hat Anspruch auf 30% des Bruttolohns, wenn er dauerhaft nachts eingesetzt wird, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Ein LKW-Fahrer im Paket-Transportdienst klagte gegen seine Arbeitgeberin – diese ist nicht an einen Tarif gebunden. Seine Arbeitszeit beginnt regelmäßig um 20 Uhr und endet um 06.00 Uhr, unter Einschluss von Pausenzeiten.
Die Arbeitgeberin bezahlte zunächst einen Nachtzuschlag von 11% für die Arbeitszeit zwischen 21.00 und 06.00 Uhr . Diesen Zuschlag hob sie später schrittweise bis auf 20% an.
Der Arbeitnehmer wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin in Höhe von 30% des Stundenlohns habe oder alternativ einen Freizeitausgleich von 2 Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.
Das BAG gab dem Kläger Recht. Ohne Tarifvertrag gilt kraft Gesetz ein angemessener Lohnzuschlag oder Freizeitausgleich für die Nachtarbeitsstunden.
Als Nachzeit gilt, nach § 2 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Zeit zwischen 23.00 bis 06.00 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien die Zeit zwischen 22.00 bis 05.00 Uhr). Den Status Nachtarbeitnehmer hat (nach § 2 Abs. 5 ArbZG), wer normalerweise in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet.
Ein Zuschlag von 25% oder höher auf den Bruttostundenlohn ist angemessen, sagt das BAG. Nur wenn während der Nachtstunden eine deutlich geringere Arbeitsbelastung besteht (z.B. im Bereitschaftsdienst), kommt ein geringerer Ausgleich in Betracht.
Umgekehrt können besondere Belastungen zu einem Ausgleichsanspruch über 25% auf den Bruttostundenlohn berechtigen. (Nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen liegt eine erhöhte Belastung vor, wenn Dauernachtarbeit geleistet wird. So auch bei einem LKW-Fahrer, der sein Fahrzeug durchgängig steuert.) Hier erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Zuschlag von 30% bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage.
Nicht relevant ist dabei die Höhe des gezahlten Stundenlohns. Das Argument, dass die Höhe des Stundenlohns erkennen lässt, hier sei schon ein Zuschlag enthalten, hat keine rechtliche Bedeutung.
BAG-Urteil vom 09.12.2015
Aktenzeichen 10 AZR 423/14
BAG-Pressemitteilung 63/15 vom 09.12.2015
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